AGB'S
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BIGRIG GmbH
❖ Stand: August 2021 ❖
1. Erhebung und Verarbeitung von http-Protokolldaten
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der BIGRIG GmbH, Hertzstrasse 71, 13158 Berlin (im Folgenden auch BIGRIG), Tel: +49 30 2084 86 200, Fax: +49 30 2084 86 201, E-Mail: info@bigrig.de, und dem Kunden von BIGRIG geschlossen werden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge, die der Kunde mit BIGRIG abschließt, ohne dass BIGRIG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von BIGRIG, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BIGRIG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (E-Mail ausreichend) zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn BIGRIG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(3) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(4) Alle Vereinbarungen zwischen BIGRIG und dem Kunden im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, der Bestellung des Kunden und einer Auftragsbestätigung durch BIGRIG. Zwischen dem Kunden und BIGRIG getroffene individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Die Angebote von BIGRIG sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn BIGRIG dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich BIGRIG ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen (E-Mail ausreichend) Zustimmung von BIGRIG. Technische Änderungen sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches BIGRIG innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung annehmen kann.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung (E-Mail ausreichend) von BIGRIG, oder spätestens durch eine vorbehaltlose Leistungserbringung von BIGRIG zustande.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung BIGRIGs durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur dann, wenn BIGRIG ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem ihrer Zulieferer geschlossen hat und ohne Verschulden BIGRIGs nicht beliefert wird. BIGRIG informiert den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich. Bereits erhaltene Gegenleistungen wird BIGRIG unverzüglich zurückerstatten.
§ 3 Versandgebiet / Lieferung und Lieferzeit / Annahmeverzug des Kunden
(1) Ein Versand der Lieferungen und Leistungen findet nur im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes statt.
(2) Die Lieferzeit der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Von BIGRIG angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sofern BIGRIG dem Kunden gegenüber für ein Produkt keine oder keine abweichende Lieferzeit angibt, beträgt sie für Warenlieferungen circa drei Wochen.
(3) Liefertermine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn BIGRIG schriftlich (E-Mail ausreichend) die Gewähr für deren Einhaltung übernommen hat. Die Einhaltung der Lieferzeit durch BIGRIG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung etwaig erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit BIGRIG die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Sofern BIGRIG verbindliche Liefertermine bzw. Lieferfristen aus Gründen, die BIGRIG nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird BIGRIG versuchen, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BIGRIG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird BIGRIG unverzüglich zurückerstatten.
(5) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BIGRIG berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 4 Preise und Vergütung
(1) Die Angebotspreise einzelner Positionen eines Angebots von BIGRIG haben nur bei ungeteilter Beauftragung Gültigkeit.
(2) BIGRIG ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Die von BIGRIG angegebenen Preise verstehen sich wie folgt:
a. Ist der Kunde Verbraucher, so verstehen sich die Preise BIGRIGs als Endverbraucherpreise, brutto, d. h. inklusiv der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer sowie Verpackung, aber exklusive Lieferung, Versand und Versicherung. Eventuell anfallende Versand- und/ oder Versicherungskosten werden dem Kunden in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt, welches BIGRIG dem Kunden vor Vertragsschluss freibleibend übersendet.
b. Ist der Kunde Unternehmer, so verstehen sich alle Preise BIGRIGs netto zzgl. der jeweilig gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und „ab Werk“, einschließlich Verpackung und ausschließlich Lieferung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Ist der Kunde Verbraucher, so trägt BIGRIG im Falle eines berechtigten Widerrufs der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung durch den Kunden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Leistungen von BIGRIG.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten, die für die Leistungserbringung durch BIGRIG notwendig sind, im Namen und auf Rechnung von BIGRIG. BIGRIG ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
(6) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von BIGRIG sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von BIGRIG in Rechnung gestellt. Diese wird BIGRIG dem Kunden auf Verlangen kostenlos mitteilen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) BIGRIG ist berechtigt, jede einzelne (Teil-)Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
(2) Für die Fälligkeit der Vergütung gilt Folgendes:
a. Ist der Kunde Verbraucher sind Rechnungsbeträge sofort fällig und ohne Abzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde - auch ohne gesonderte Mahnung - in Zahlungsverzug. Hierauf weist BIGRIG den Kunden in ihrer Rechnung erneut hin. Während des Verzuges oder im Falle der Stundung hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt BIGRIG vorbehalten. Bei Zahlungsverzug erhebt BIGRIG für Mahnungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €. Dies gilt nicht für die Erstmahnung.
b. Ist der Kunde Unternehmer sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde - auch ohne gesonderte Mahnung - in Zahlungsverzug. Während des Verzuges oder im Falle der Stundung hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt BIGRIG vorbehalten. Bei Zahlungsverzug erhebt BIGRIG für Mahnungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €. Dies gilt nicht für die Erstmahnung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Hat BIGRIG mit dem Kunden Teil- oder Ratenzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit mehr als zwei Teilzahlungen bzw. Raten in Rückstand, wird die gesamte Restschuld des Kunden sofort zur Zahlung fällig, es sei denn der Kunde weist nach, dass er den Rückstand nicht zu vertreten hat.
(4) BIGRIG ist berechtigt, auch bei der Erbringung werkvertraglicher Leistungen (z.B. Planungsleistungen, Aufbau von Bühnen, etc.), einen Vorschuss sowie Abschlagszahlungen zur Deckung ihres Aufwandes für zu erbringende und bereits erbrachte Leistungen wie folgt zu verlangen:
- 30% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,
- 30% der vereinbarten Vergütung bei Leistungsbeginn,
- 30% der vereinbarten Vergütung bis 14Tage vor dem ersten Veranstaltungstag,
- 10% des Preises bei Erhalt der Endabrechnung nach Abnahme.
(5) Rechnungsbeträge sind ohne Abzüge irgendwelcher Art zu zahlen. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden durch BIGRIG nicht verzinst.
(6) BIGRIG ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 Transporte, Verpackung
(1) Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung des Kunden vorliegt, bestimmt BIGRIG den Versand nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ist dies der Fall schuldet BIGRIG nicht die Beauftragung einer besonderen Verpackung der Lieferung oder die Beauftragung des günstigsten und schnellsten Versanddienstleisters.
(2) Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist BIGRIG nach Rücksprache mit dem Kunden berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
(3) Transportschäden sind BIGRIG unverzüglich anzuzeigen (E-Mail ausreichend). Eventuelle Ansprüche, die BIGRIG gegen das Transportunternehmen zustehen, werden auf Verlangen des Kunden an diesen abgetreten, wenn dieser die Gefahr des Transports trägt (vgl. § 8 dieser AGB).
§ 7 Mitwirkung und Material des Kunden
(1) Ist zur Durchführung der Lieferungen und Leistungen BIGRIGs eine Mitwirkungshandlung des Kunden sachlich erforderlich, so ist dieser zu deren Erbringung auf eigene Kosten verpflichtet. BIGRIG teilt dem Kunden vorab schriftlich mit (E-Mail ausreichend), welche Mitwirkungshandlungen dieser in welchem Zeitraum zu erbringen hat.
(2) Stellt der Kunde oder ein vom ihm beauftragter Dritter (z. B. die jeweilige Projektleitung) BIGRIG für die Angebotserstellung und/oder die Vertragsdurchführung Angaben, Informationen oder Unterlagen bereit, stellt der Kunde sicher, dass diese korrekt sind. Der Kunde ist zur Prüfung der jeweiligen Angaben, Informationen oder Unterlagen verpflichtet. Eine Pflicht von BIGRIG zur Überprüfung der vom Kunden bereitgestellten Angaben, Informationen oder Unterlagen besteht nicht.
(3) Ist vereinbart, dass der Kunde selbst Gegenstände, die zur Leistungserbringung BIGRIGs erforderlich sind, zur Verfügung stellt, müssen diese zum vereinbarten Termin frei Haus bei BIGRIG bzw. an den zuvor von BIGRIG genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden. Der Kunde ist berechtigt die Gegenstände selbst am Verwendungsort abzuholen oder abholen zu lassen.
(4) Der von BIGRIG unverschuldete Untergang von Material/Gegenständen des Kunden auf dem Transport oder das von BIGRIG unverschuldete Abhandenkommen der angelieferten Materialien/Gegenstände des Kunden am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Der Kunde wird – über die in diesem Vertrag konkret bestimmten Leistungen hinaus – stets in angemessenen Umfang an der Durchführung des abgeschlossenen Vertrages mitwirken und BIGRIG bei Erbringung ihrer Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Insbesondere wird der Kunde:
a. alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen sowie privatrechtlichen Zustimmungen – die z. B. für die Durchführung eines Events erforderlich sind – auf eigene Kosten einholen, soweit dies erforderlich ist;
b. BIGRIG über sämtliche Auflagen und Bestimmungen aus den behördlichen Genehmigungen und Konzessionen, welche die Leistungserbringung von BIGRIG betreffen, unverzüglich in Kenntnis setzen;
c. BIGRIG zu frühzeitig, mindestens eine Woche vor Leistungsbeginn, in die maßgeblichen Besonderheiten des Einsatzortes einweisen und hierbei insbesondere über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort informieren;
d. BIGRIG zu frühzeitig, mindestens eine Woche vor Leistungsbeginn, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Dokumente und Unterlagen zukommen zu lassen, wie z. B. einen ausführlichen aktuellen Hallenplan über die Geometrie der Halle, sowie die angedachten Bühnenpositionen, sowie die möglichen Punkte zur Lastanbringung mit exakten Maximallastangaben und/oder einen ausführlichen aktuellen bemaßten Produktionsriggingplot mit Lastangaben;
e. sicherstellen, dass die baulichen Gegebenheiten des Leistungsortes für eine sach- und fachgereichte Leistungserbringung geeignet sind z. B. die Tragfähigkeit des Einsatzortes geeignet ist. BIGRIG wird dem Kunden auf Nachfrage die zur Beurteilung notwendigen Informationen zukommen lassen;
f. sicherstellen, dass BIGRIG zur Zeit der vereinbarten Leistungserbringung uneingeschränkten Zugang zu einem etwaig vereinbarten Leistungsort hat;
g. die zum Aufbau und Betrieb etwaiger vertragsgegenständlicher Anlagen notwendigen technischen Voraussetzungen (z. B. Starkstrom- und Breitbandverbindung zum Internet) schaffen;
h. die Verbrauchskosten etwaiger vertragsgegenständlicher Anlagen (z. B. Strom- und Internetkosten) allein tragen;
i. etwaige Aufbauten ordnungsgemäß erden und verstromen;
j. BIGRIG gestatten etwaige Mietgegenstände während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Abstimmung zum Zwecke der Überprüfung des Zustandes und gegebenenfalls aus anderen Gründen, wie beispielsweise zum Zwecke der Durchführung von Reparaturen zu begutachten, soweit dies erforderlich und zumutbar ist;
k. Beschädigungen am Eigentum von BIGRIG, insbesondere an etwaigen Mietgegenständen, unverzüglich an BIGRIG melden und bei Drittverschulden oder anderen Ereignissen, wie z. B. Bränden, für eine polizeiliche Aufnahme des Schadenshergangs sorgen; und
l. eine störungsfreie Stromversorgung der etwaigen Mietgegenstände sicherstellen, um Ausfälle und Schäden an diesen zu vermeiden.
(6) Erbringt der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht fristgerecht, so ist BIGRIG zur Ersatzvornahme auf Kosten des Kunden berechtigt, wobei es in dringenden Fällen einer Fristsetzung nicht bedarf. Die Ersatzvornahme kündigt BIGRIG dem Kunden möglichst vor Beginn der Maßnahme an. Kann BIGRIG die Ersatzvornahme abbrechen, weil der Kunde wieder mitwirkt, so hat der Kunde BIGRIG die bis zum Abbruch der Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 8 Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Erbringt die BIGRIG werkvertragliche Leistungen für den Kunden (z. B. Planungsleistungen, Aufbau von Bühnen, etc.), so ist der Kunde zur Abnahme der Leistung BIGRIGs zu dem von dieser in der Auftragsbestätigung genannten Fertigstellungstermin verpflichtet, wenn das Werk bei Abnahme keine wesentlichen Mängel aufweist. Lediglich unwesentliche Mängel begründen kein Recht des Kunden auf Verweigerung der Abnahme. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl er dazu verpflichtet ist, ist BIGRIG berechtigt, dem Kunden eine Frist von 10 Werktagen zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde keine wesentlichen Mängel schriftlich unter Begründung darlegt.
(2) Die Abnahme erfolgt z. B. bei Leistungen BIGRIGs im Bereich Eventmanagement (z. B. Aufbau von Veranstaltungen am finalen Aufbautag, Lichtinszenierungen) regelmäßig anlässig von Generalproben bzw. Probeläufen. Grafiken und Design, welche/s für Druckerzeugnisse verwendet werden soll, werden durch den Kunden anhand von zuvor zugesandten Mustern freigegeben und somit abgenommen. Dies gilt nicht für Leistungen, die nach Fertigstellung von dem Kunden abgenommen werden können, so wie die den Aufbau von Bühnen oder für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten. Diesbezüglich erfolgt die Abnahme der Leistung von BIGRIG durch Erklärung des Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch die tatsächliche Ingebrauchnahme der Leistung durch den Kunden.
(3) Für den Gefahrübergang gilt Folgendes:
a. Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Kunden übergeben wird. Schuldet BIGRIG die Versendung der Lieferung, so ist gesetzlich geregelt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung während der Versendung erst mit der Übergabe der Lieferung an den Kunden übergeht, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eigenständig ein nicht von BIGRIG benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch BIGRIG über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach Meldung von BIGRIG über die Fertigstellung durchgeführt werden.
b. Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn BIGRIG weitere Leistungen in Bezug auf die Lieferung (Aufstellung/Montage) schuldet. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch BIGRIG über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach Meldung von BIGRIG über die Fertigstellung durchgeführt werden.
(4) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Im Falle einer erforderlichen Abnahme geht die Gefahr mit dem Ablauf einer angemessenen Frist nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung auf den Kunden über. Hierauf weist BIGRIG den Kunden in ihrer Fertigstellungsmitteilung erneut hin, wenn er Verbraucher ist.
§ 9 Kündigung, Stornierung
(1) Erbringt BIGRIG werkvertragliche Leistungen (z. B. Planungsleistungen, Aufbau von Bühnen, etc.) für den Kunden und nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung von BIGRIG ohne wichtigen Grund nicht ab, unterlässt der Kunde notwendige Mitwirkungsleistungen oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so ist BIGRIG, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Handlung des Kunden, in Verbindung mit der Erklärung, dass BIGRIG den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis Fristablauf erbracht wird und fruchtlosem Ablauf der Frist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Entschädigung verlangen. Darüber hinausgehende gesetzliche Rechte zur Kündigung oder zum Rücktritt bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Als Entschädigung kann BIGRIG den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 15% der Angebotspreise für die noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt BIGRIG vorbehalten. In diesem Fall wird die Pauschale angerechnet.
(2) Ein freies Kündigungsrecht des Kunden gem. § 648 BGB wird ausgeschlossen.
(3) Ist ein Vertrag über die Erbringung von Mietleistungen (z. B. die Vermietung von technischen Equipment) zwischen dem Kunden und BIGRIG geschlossen, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E Mail ausreichend). Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 35 % des vereinbarten Mietpreises, wenn bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 75 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 100 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens an BIGRIG maßgeblich. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen.
§ 10 Besondere Regeln zur Vermietung von Gegenständen
(1) Der Kunde ist verpflichtet ordnungsgemäß mit der Mietsache umzugehen, d. h. insbesondere hat er die Bedienungsanleitung, die Instruktionen des Herstellers und die von BIGRIG genauestens zu beachten, und die Mietsache nur von qualifizierten Fachkräften benutzen zu lassen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Kunde wird Firmenlogos oder Kennnummern des Herstellers, von dritten Verleihern oder von BIGRIG, Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen nicht von der Mietsache entfernen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich eine Veranstalterhaftpflicht- bzw. Elektronikversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, die Verschlechterungen der und/oder Schäden an dem Mietsachen sowie deren Verlust und/oder Diebstahl mit umfasst.
(4) BIGRIG (Vermieter) ist berechtigt eine Nutzungsentschädigung im Falle verspäteter Rückgabe zu verlangen. Bemessungsgrundlage ist der mit dem Kunden vereinbarte Tagesmietpreis pro Gerät.
(5) Endet die vereinbarte Mietzeit, so hat der Kunde die Mietsache kostenfrei und im ordnungsgemäßen Zustand am vereinbarten Rückgabeplatz abzugeben.
(6) Setzt der Kunde den Gebrauch nach Beendigung des Vertrages fort bzw. verschafft er BIGRIG nicht den zum Abbau/zur Abholung notwendigen Zugang zur Mietsache, ist als Nutzungsentschädigung mindestens der zuletzt geschuldete vertragliche Mietzins durch den Kunden zu zahlen. BIGRIG bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten.
(7) Setzt der Kunde nach Beendigung des Vertrages den Mietgebrauch fort, führt dies nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses. § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 11 Grundsätze der Mängelhaftung, Garantien
(1) Angaben in den bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen der Ware oder der Leistungen von BIGRIG sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Ware oder die Leistung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mangelhaft ist. Für öffentliche Äußerungen von Dritten, z. B. Werbeaussagen, übernimmt BIGRIG keine Haftung.
(2) Mängelansprüche des Kunden beim „Kauf“ von Waren bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse (sofern sie nicht von BIGRIG zu vertreten sind), ungeeigneter und/oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(3) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur gem. der Regelungen in § 14 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(4) Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder aus der Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich durch BIGRIG genannt werden.
§ 12 Mängelhaftung bei Kauf- und Werkleistungen
(1) Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen des Verkaufs von Waren gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen werkvertraglicher Leistungen (z. B. Planungsleistungen, Aufbau von Bühnen, etc.) gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Kunde Verbraucher gelten bezüglich der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkleistungen folgende Besonderheiten dieses § 12 Abs. 2:
a. Für gebrauchte Ware beträgt die Mängelhaftungsfrist von BIGRIG abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die einjährige Mängelhaftungsfrist gilt nicht für BIGRIG zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden bzw. Arglist von BIGRIG, bei Ansprüchen aus dem Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
b. Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt nicht zu (vgl. § 323 Abs. 5 BGB); auch ist der Kunde in diesem Falle zur Abnahme der Ware verpflichtet.
c. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur unter den Einschränkungen der Regelungen in § 14 dieser AGB.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, so gelten bezüglich der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkleistungen folgende Besonderheiten dieses § 12 Abs. 3:
a. Für gebrauchte Ware ist die Mängelhaftung von BIGRIG ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn BIGRIG den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Mängelansprüche, die darauf beruhen, dass BIGRIG grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt hat sowie auf Schadensersatzansprüche des Kunden bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BIGRIG.
b. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und BIGRIG offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Lieferung bzw. Abnahme, verborgene Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Kenntnis, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich des nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels ausgeschlossen (§§ 377, 381 HGB). Die Ware gilt dann als genehmigt. Erbringt BIGRIG werkvertragliche Leistungen (z. B Planungsleistungen, Aufbau von Bühnen, etc.), gelten diese Pflichten des Kunden entsprechend.
c. Soweit ein Mangel vorliegt, ist BIGRIG nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, ist BIGRIG berechtigt, sie zu verweigern. Für diesen Fall ist ein angemessener Minderungsbetrag zu vereinbaren oder der Kunde kann – falls der Mangel bzw. die Pflichtverletzung erheblich ist – nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. BIGRIG ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
d. Im Fall der Nacherfüllung ist BIGRIG verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (vgl. §§ 439 Abs. 2 und 3, 635 Abs. 2 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. BIGRIG kann vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
e. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Seiten BIGRIGs oder der Erfüllungsgehilfen von BIGRIG sowie für Fälle des Unternehmerrückgriffs (§§ 478, 479 BGB), für die Haftung für Arglist BIGRIGs, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG); diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
§ 13 Mängelhaftung Mietleistungen
(1) Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen der befristeten Überlassung von Gegenständen BIGRIGs (Miete) gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB (mietrechtliche Mängelansprüche), soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. BIGRIG leistet während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Mietsache sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache keine Rechte Dritter entgegenstehen. BIGRIG wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
(2) Zeigt sich im Laufe des Mietverhältnisses ein Mangel an der Mietsache, wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich oder maßt ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache an, so hat der Kunde dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich (E-Mail ausreichend) unter Beschreibung der näheren Umstände des Mangels gegenüber BIGRIG anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er BIGRIG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit BIGRIG infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte (insbesondere die Minderung) geltend zu machen, nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen, oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB zu kündigen.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.
(4) Für die Haftung von BIGRIG auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Mieters gem. § 536a BGB gelten die Regelungen des § 14 dieser AGB.
§ 14 Sonstige Haftung
(1) BIGRIG haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) BIGRIG haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BIGRIG vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung BIGRIGs jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware und oder Leistung typischerweise zu erwarten sind.
(3) Die sich aus § 14 Abs. 1 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(4) Die sich aus den § 14 Abs. 1 und 2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden BIGRIG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, wie für ihre Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit BIGRIG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat, für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung für Ansprüche, die auf Mängeln (vgl. §§ 11, 12 und 13 dieser AGB) beruhen.
(5) Soweit BIGRIG allgemeine technische Auskünfte gibt, einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ohne dass sie hierzu vertraglich verpflichtet ist, ist BIGRIG – unbeschadet der sich aus einem separaten Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit – zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn BIGRIG die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(7) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden und nicht mit Wissen BIGRIGs bei der Erfüllung einer von BIGRIG gegenüber dem Kunden obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson BIGRIGs tätig werden, also nicht Erfüllungsgehilfe BIGRIGs sind, wird keine Haftung übernommen, sofern BIGRIG nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann im Schadensfall die Abtretung etwaiger Ansprüche BIGRIGs gegenüber den Dritten verlangen.
§ 15 Schutzrechte, Freistellung
(1) Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei BIGRIG bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheberund Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ausschließlich bei BIGRIG. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der individuellen Vereinbarung und gilt stets nur für den konkreten Vertragszweck (z. B. eine konkrete Veranstaltung). Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur BIGRIG oder von BIGRIG ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
(2) Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. von BIGRIG nur in dem Umfang berechtigt, wie der Kunde sie zur vertragsgemäßen Nutzung der Lieferung/Leistung zu eigenen Zwecken benötigt; Vervielfältigungen durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung BIGRIGs zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von BIGRIG oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von BIGRIG, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.
(3) Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach dem vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. BIGRIG ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, BIGRIG auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen, Klagen, deren Auswirkungen, Verlusten oder Schäden (z. B. auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung) freizustellen, die aus Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Angaben oder die Unterlagen des Kunden entstehen. BIGRIG ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen oder ihre Rechte zu verfolgen. Die Freistellung umfasst auch die Erstattung von Kosten, die BIGRIG durch die Rechtsverfolgung/-verteidigung entstanden sind oder noch entstehen werden. BIGRIG verpflichtet sich jedoch, sich mit dem Kunden über ihr Vorgehen abzustimmen.
(4) BIGRIG ist berechtigt, von ihr im Rahmen der Leistungserbringung geplante und durchgeführte Veranstaltungen aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
§ 16 Aufbewahrung von Unterlagen
BIGRIG bewahrt die dem Vertragsverhältnis betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen an BIGRIG verpflichtet sich der Kunde zuvor Duplikate herzustellen.
§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen, oder solchen, die sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
(2) Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und § 369 HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, wie der Anspruch von BIGRIG. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.
(3) Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung BIGRIGs auf Dritte übertragbar.
§ 18 Höhere Gewalt
(1) Im Falle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Störungen der Energie- und Rohstoffversorgung, Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die jeweils betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Ereignis sowie den Wegfall des Ereignisses unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(2) Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt anzeigen und sich Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen des Ereignisses zu beheben bzw. soweit wie möglich zu beschränken.
§ 19 Subunternehmer
BIGRIG ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet BIGRIG nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen.
§ 20 Eigentumsvorbehalt
(1) Ist der Kunde Verbraucher, so behält sich BIGRIG bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag ihr Eigentum an der gelieferten Ware vor.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, so gelten bezüglich des Eigentumsvorbehalts die folgenden Regelungen dieses § 20 Abs. 2:
a. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen BIGRIGs aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behält sich BIGRIG das Eigentum an der Ware vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BIGRIG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BIGRIG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt BIGRIG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. BIGRIG nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BIGRIG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BIGRIG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen BIGRIG gegenüber aus den von ihm vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann BIGRIG verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
d. BIGRIG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei BIGRIG.
e. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BIGRIG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch BIGRIG liegt kein Rücktritt vom Vertrag. BIGRIG ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
f. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Kunde hat BIGRIG bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in bzw. auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 21 Streitbeilegung
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist BIGRIG weder bereit noch verpflichtet.
§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Geschäftsverbindungen zwischen BIGRIG und dem Kunden ist Berlin, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Schuldet BIGRIG Werkleistungen an einem Bestimmten Ort, so ist der jeweilige Aufstell- bzw. Montageort der Erfüllungsort.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von BIGRIG in Berlin. BIGRIG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben
(3) Für diese AGB und das gesamte Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme zwingender Bestimmungen des Landes, in dem ein Kunde, der Verbraucher ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 23 Widerrufsbelehrung für Verbraucher
(1) Widerrufsrecht
Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, wenn er außerhalb der Geschäftsräume von BIGRIG und/oder unter ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag
- im Falle eines Dienstleistungsvertrags
-
des Vertragsschlusses;
- im Falle eines Kaufvertrags
-
an dem der Kunde oder ein vom Kunden benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist,
• die Waren in Besitz genommen hat,
• die letzte Ware in Besitz genommen hat, sofern der Kunde mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und diese getrennt geliefert werden, oder
• die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat, sofern der Kunde eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde BIGRIG (BIGRIG GmbH, Hertzstrasse 71, 13158 Berlin, Tel: +49 30 2084 86 200, Fax: +49 30 2084 86 201, E-Mail: info@bigrig.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das in Ziff. 24 dieser AGB aufgeführte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
(2) Folgen des Widerrufs
Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat ihm BIGRIG alle Zahlungen, die BIGRIG von dem Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von BIGRIG angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei BIGRIG eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet BIGRIG dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Im Falle eines Kaufvertrags gilt:
BIGRIG kann die Rückzahlung verweigern, bis sie die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er BIGRIG über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an BIGRIG (BIGRIG GmbH, Hertzstrasse 71, 13158 Berlin) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
BIGRIG trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Im Falle eines Dienstleistungsvertrags gilt:
Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde BIGRIG einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde BIGRIG von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
(3) Ausschluss der Widerrufsfrist
Das Widerrufrecht besteht gem. § 312g Abs. 2 BGB nicht in Fällen
- der Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist, oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind;
- der Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
- der Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
- der Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; und
- der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
- Ende der Widerrufsbelehrung -
§ 24 Muster-Widerrufsbelehrung
(Wenn der Kunde den Vertrag widerrufen will, dann kann er dieses Formular ausfüllen und zurücksenden.)
An: BIGRIG GmbH, Hertzstrasse 71, 13158 Berlin, Tel: +49 30 2084 86 200, Fax: +49 30 2084 86 201, E-Mail: info@bigrig.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)